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Klaus Wischnewski
Stiftstr. 47c
32427 Minden
Fon: 0571/7989581
Fax: 0571/7989582
eMail:
bicome@bicome.net |
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Konzepte und Lösungen mit Perspektive |
nachstehend BICOME
genannt.
I. Allgemeines, Regelungsgegenstand
1. Diese Allgemeinen
Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) regeln die Erbringung oder
Durchführung aller derzeitigen und künftigen Leistungen und Lieferungen
der Vertragsparteien.
2. Alle Angebote der
BICOME und Leistungen durch BICOME gegen Entgelt unterliegen
ausschließlich den allgemeinen BICOME-Geschäftsbedingungen. Abweichende
Individualabreden bedürfen der Schriftform. Spätestens mit
Entgegennahme/Nutzung der Leistung gelten diese Geschäftsbedingungen als
angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine AGB
wird hiermit widersprochen; diese gelten auch dann nicht, wenn BICOME
ihnen nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.
3. Verträge kommen allein
durch schriftlichen Abschluss zustande. Angebote der BICOME haben
maximal 30 Tage Gültigkeit. Willenserklärungen von und an bzw.
Vereinbarungen mit Vertretern und/oder Mitarbeitern der BICOME werden
erst durch schriftliche Bestätigung rechtswirksam.
4. Technische und
gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in
Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie Leistungs- und
Nutzungsänderungen im Zuge technischen Fortschritts bleiben vorbehalten,
ohne dass der Kunde daraus Rechte herleiten könnte. Dem Angebot, der
Bestellung oder der Auftragsannahme zugrunde liegende Unterlagen, z. B.
technische Angaben werden nur verbindlich, wenn und soweit sie im
Auftrag schriftlich bestätigt sind. Schreib- und Rechenfehler
verpflichten BICOME nicht, insbesondere auch nicht zum Schadensersatz.
II. Software, Hardware,
Programmierungen
1. Software, Hardware und
Programmierungen jeglicher Art werden auf unbegrenzte Zeitdauer gegen
Einmalvergütung oder gegen regelmäßig fällige Vergütung überlassen.
Kosten aus Sonderleistungen sowie Leistungen aufgrund unrichtiger oder
unvollständiger Kundenangaben oder nicht nachprüfbarer Mängelrügen oder
unsachgemäßen Systemgebrauchs sind vom Kunden zu tragen.
2. Software, Hardware und
Programmierungen jeglicher Art verbleiben bis zur vollständigen Zahlung
des vereinbarten Preises im Eigentum von BICOME. Dies gilt auch für
Programmexemplare, die auf Datenträger übergeben oder online übermittelt
werden, ebenso für alle Begleitmaterialien. Soweit nur Nutzungsrechte an
Software, Hardware und / oder Programmierungen eingeräumt werden, gilt
vorstehende Regelung für zu übergebende Datenträger entsprechend. Bei
Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändung,
muss der Kunde auf das Eigentum der BICOME hinweisen und diese
unverzüglich benachrichtigen. Kosten und mögliche Schäden trägt in
vollem Umfang der Kunde. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, kann
BICOME unbeschadet aller sonstigen Rechte die Ware zurücknehmen und
anderweitig darüber verfügen.
3. Die von BICOME
genannten Liefertermine für Software, Hardware und Programmierungen sind
unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes
vereinbart wurde. Alle Liefertermine stehen außerdem unter dem Vorbehalt
richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung der BICOME.
4. Aufgrund der Vielzahl
von in der Praxis auftretenden Daten- und Bedienungskonstellationen
sowie von Bedienungsfehlern kann die völlige Mängelfreiheit der
Software, Hardware und Programmierungen niemals völlig ausgeschlossen
werden. Der Kunde nimmt von diesem Umstand hiermit Kenntnis. Der Kunde
muss dafür Sorge tragen, dass durch regelmäßige, mindestens tägliche
Datensicherung eine einfache Rekonstruktion etwa verloren gegangener
Daten möglich ist.
5. Offensichtliche Mängel,
wie etwa Beschädigung der Hardware, sind BICOME sofort nach Eingang der
Ware beim Kunden schriftlich mitzuteilen. Mitgeteilte und
reproduzierbare Mängel an von BICOME entwickelten Programmierungen oder
Softwareprodukten werden von BICOME in angemessener Frist durch Übergabe
und Installation einer neuen Version beseitigt. Lassen sich Mängel bei
der Überprüfung nicht feststellen, trägt der Kunde die Kosten der
Überprüfung. Dies gilt auch, wenn zwar Fehler festgestellt werden
können, aber auf fehlerhafte Bedienung oder auf Störungen zurückzuführen
sind, die BICOME nicht zu vertreten hat.
6. Ändert oder erweitert
der Kunde Programme oder Programmteile, erlischt insoweit die
Gewährleistung; außer dem Kunden gelingt der Nachweis, dass die
jeweilige Änderung oder Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich oder
nicht mitursächlich ist.
7. BICOME haftet nicht für
Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung,
Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder unüblicher
Betriebsbedingungen zurückzuführen sind. Dies gilt insbesondere dann,
wenn BICOME vorher schriftlich auf notwendige technische Bedingungen
hingewiesen hat. Nicht schriftlich vereinbarte Leistungsmerkmale von
Software, Hardware und Programmierungen werden von BICOME nur
kostenpflichtig ergänzt.
8. Die
Gewährleistungsansprüche des Kunden werden zunächst auf unverzügliche
Nachbesserung beschränkt. Bleiben wiederholte Nachbesserungsversuche von
BICOME erfolglos oder werden sie von BICOME verweigert, kann der Kunde
den Erwerbsvertrag wandeln. Vom Kunden bis zu diesem Zeitpunkt gezogene
Nutzungen sind von diesem BICOME vor Rückzahlung des Erwerbspreises zu
erstatten. BICOME hat insoweit ein Zurückbehaltungsrecht. Die
vertragliche Gewährleistung ist auf sechs Monate ab Übergabe bzw. ab
Abnahme, soweit diese vereinbart wurde, beschränkt. Kaufmännische
Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden bleiben unberührt.
9. Das Erstellen von
Programmkopien durch den Kunden zur unberechtigten Nutzung, wie der
Mehrfachnutzung oder Überlassung an Dritte, ist vertragswidrig. Für
jeden Fall des Verstoßes verpflichtet sich der Kunde zum Ersatz
sonstiger sich hieraus ergebender Schäden, soweit es sich um ein Produkt
der BICOME handelt.
III. Termine,
Betriebsunterbrechungen
1. Termine sind nur als
ca.-Angaben zu verstehen, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als
verbindlich vereinbart wurden. Der Kunde kann BICOME eine angemessene,
mindestens zweiwöchige Frist, die erst nach dem ca.-Termin beginnen
darf, zur Erbringung der Leistung setzen. Vor Ablauf dieser Frist kommt
BICOME nicht in Verzug. Sämtliche Termine stehen unter dem Vorbehalt
ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung und beginnen im
übrigen erst nach Klärung aller Ausführungsdetails. Sie verlagern sich
bei höherer Gewalt, z.B. Streiks, Aussperrungen, nachträglicher
Material- oder Energieverknappung, Leitungsrestriktionen oder ähnlichen
unvorhersehbaren Ereignissen, die BICOME oder deren Zulieferanten die
Lieferung nachträglich wesentlich erschweren oder unmöglich machen, um
den Zeitraum der Behinderung samt einer angemessenen Wiederanlauffrist.
Statt Leistung kann BICOME auch wegen des noch nicht erfüllten Teils vom
Vertrag zurücktreten. Erklärt sich BICOME auf Verlangen nicht, so haben
Kunden im Sinne § 24 AGBG nur ein Rücktrittsrecht.
2. Dauert die Behinderung
länger als 3 Monate, so ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung
berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag
zurückzutreten. Vor Ablauf von 3 Monaten besteht ein Rücktrittsrecht
nur, wenn das Interesse des Kunden an der Erfüllung infolge der
Verzögerung wegfällt und BICOME hierauf vom Kunden rechtzeitig
hingewiesen wurde.
3. Bei von BICOME nicht zu
vertretender verspäteter oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung
kann BICOME ganz oder teilweise zurücktreten, ohne
schadenersatzpflichtig zu werden.
4. Bei Kundenverzug bzw.
vom Kunden verzögerter Mitwirkung verlängern sich Termine um die gleiche
Dauer plus einer angemessenen Wiederanlauffrist.
5. Voraussehbare und/oder
notwendige Betriebsunterbrechungen werden dem Kunden rechtzeitig bekannt
gegeben und, falls möglich, im voraus abgesprochen. Zur Wartung von
Geräten und Leitungen notwendige Betriebsunterbrechungen sind zu dulden.
6. Nach Abgabe einer
Störungsmeldung sind die BICOME durch Fehlersuche entstandenen
Aufwendungen zu ersetzen, wenn sich herausstellt, dass keine Störung der
BICOME-Einrichtungen vorlag.
IV. Entgelte, Kaution,
Zahlungen, Fälligkeiten
1. Nutzungsentgelte sind
ab Zurverfügungstellung der vertraglichen Leistungen zu entrichten. Das
Entgelt für Teile von Vertragsmonaten wird auf der Grundlage von 30
Tagen je Monat anteilig errechnet. Wiederkehrende laufende Entgelte und
andere Entgelte sind jeweils binnen 2 Wochen nach
Rechnungsdatum zu zahlen. Das erste Monatsentgelt wird seitens BICOME
durch Rechnung fällig gestellt, die folgenden Monatsbeträge werden
automatisch durch kalendermäßige Bestimmung fällig. Der Kunde kann
BICOME ermächtigen, fällige Monatsbeträge auch im Lastschriftverfahren
einzuziehen.
2. Das Entgelt für
Leistungen, die über die vereinbarten Pauschalleistungen hinaus in
Anspruch genommen werden, bemisst sich nach den jeweils bei
lnanspruchnahme gültigen BICOME-Preisen.
3. Maßgebend sind die
vereinbarten Preise bzw. bei fehlender Preisvereinbarung die zum
Zeitpunkt der Angebotsabgabe geltenden BICOME-Listenpreise. Alle Preise
können bei nachträglicher Vereinbarung von Leistungsänderungen geändert
werden. Preisänderungen sind daneben zulässig, wenn zwischen dem
Vertragsabschluss und dem für den Leistungsbeginn vereinbarten Zeitpunkt
mehr als 3 Monate liegen, dann gilt der am Stichtag gültige Listenpreis.
BICOME darf ferner für die laufenden Leistungen nach diesem Vertrag
während der Vertragsdauer, und zwar insbesondere zum Ausgleich von
Kostensteigerungen, Preisänderungen vornehmen, die jeweils 3 Monate nach
schriftlicher Mitteilung an den Kunden in Kraft treten.
4. Bei Zahlungsverzug oder
Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden kann
BICOME Vorkasse verlangen. Bei Überschreitung des Zahlungstermins fallen
Verzugszinsen von 8 % p. a. über dem jeweiligen Basiszins zur Berechnung
von Verzugszinsen an, sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn
BICOME eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Kunde eine
geringere Belastung nachweist. Bei Zahlungsverzug, bei Insolvenzantrag
oder Zahlungseinstellung von Kunden im Sinne § 24 AGBG kann BICOME
Vorkasse verlangen und alle noch nicht fälligen Forderungen aus der
Geschäftsverbindung sofort geltend machen. Kommt der Kunde für 2
aufeinander folgende Monate ganz oder teilweise mit den Monatsrechnungen
bzw. mit einem Saldo, der einen Zweimonatsbetrag übersteigt, in
Rückstand, kann BICOME unbeschadet seiner sonstigen Ansprüche fristlos
kündigen und die vertraglichen Leistungen einstellen, insbesondere den
Kunden vom Netz abschalten.
5. Der Kunde kann nur
aufrechnen bzw. ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, soweit es sich um
rechtskräftig festgestellte oder unstreitige Gegenansprüche handelt.
6. Alle Preise verstehen
sich netto zuzüglich jeweiliger Mehrwertsteuer.
1. BICOME haftet dem
Grunde nach in voller Höhe, falls BICOME bzw. Ihren Erfüllungsgehilfen
der Vorwurf des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit trifft, ferner auch
im Falle jeder Art schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher
Verpflichtungen (sog. Kardinalpflichten) und bei Körperschäden. Ferner
haftet BICOME im Umfange zwingender gesetzlicher
verschuldensunabhängiger Garantiehaftung (z. B. § 11 Nr. 11 AGBG).
Unberührt bleiben auch die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und
sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung.
2. Jegliche sonstigen
Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, z. B. auch aus
positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und
aus unerlaubter Handlung, sind sowohl gegen BICOME als auch gegen deren
Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen. Dieser Ausschluss
gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings
nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden
verlangt wird; er gilt aber nicht, wenn die Haftung auf einer
Zusicherung beruht, die den Kunden gerade gegen das Risiko von solchen
Schäden absichern soll.
3. Der Höhe nach wird die
Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden (sog.
vertragstypischen Durchschnittschaden) begrenzt. Vorhersehbar ist
derjenige Schaden, den BICOME oder seine Erfüllungsgehilfen bei
Vertragsschluss unter Berücksichtigung der Umstände, die BICOME bzw.
seine Erfüllungsgehilfen gekannt haben oder hätten kennen müssen, als
mögliche Folge der Vertragsverletzung hätten voraussehen müssen.
VI. Datenaustausch,
Geheimhaltung
1. Die Einhaltung aller
eventuell zu beachtenden datenschutzrechtlichen Vorschriften obliegt dem
jeweiligen Vertragspartner für seinen Zuständigkeitsbereich.
lnsbesondere das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und die
Telekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung (TDSV) sind
von beiden Vertragspartnern zu beachten.
2. Beide Vertragspartner
verpflichten sich, ihnen zur Kenntnis gelangte Daten des jeweils anderen
Vertragspartners auch nach Beendigung dieses Vertrages geheim zuhalten.
Unberührt bleiben die zwingend gesetzlichen Vorschriften, insbesondere
des TDDSG und der TDSV.
VII. Vertragsdauer,
Kündigung
1. Mit beiderseitiger
Unterzeichnung des Auftrags zu dem vereinbarten Zeitpunkt tritt ein
Vertrag in Kraft, spätestens aber mit lnanspruchnahme bzw.
Zurverfügungstellung einer vertraglichen Leistung.
2. Alle Kündigungen haben
per Einwurf-Einschreiben zu erfolgen.
3. Bei Auflösung oder
Stilllegung des Kunden bzw. im Falle der Beantragung eines gerichtlichen
oder außergerichtlichen lnsolvenzverfahrens über sein Vermögen und/oder
das Vermögen seiner Gesellschafter endet das Vertragsverhältnis
automatisch ohne Kündigung mit Eintritt eines derartigen Umstandes.
VIII. Sonstiges,
Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Nebenabreden,
Ergänzungen und Änderungen von Verträgen bedürfen der Schriftform. Auf
deren Einhaltung kann im Einzelfall nur schriftlich verzichtet werden.
2. Erfüllungsort ist
Minden. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Im Verkehr mit
Kunden im Sinne § 24 AGBG ist Gerichtsstand ausschließlich Minden.
BICOME kann auch am Sitz des Kunden klagen.
3. Der Kunde wird nach den
Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes darauf hingewiesen, dass
seine für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen erforderlichen
firmen- bzw. personenbezogenen Daten mit Hilfe der EDV verarbeitet
werden.
4.Sollten einzelne
Bestimmungen nichtig, unwirksam, anfechtbar oder lückenhaft sein oder werden,
bleiben die übrigen Bedingungen unberührt und sind dann so auszulegen
bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in
rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird. Dies gilt auch
für eventuell ergänzungsbedürftige Lücken.