ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

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  Klaus Wischnewski
  Stiftstr. 47c 
  32427 Minden
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   Konzepte und Lösungen mit Perspektive

nachstehend BICOME genannt.


I. Allgemeines, Regelungsgegenstand

1. Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) regeln die Erbringung oder Durchführung aller derzeitigen und künftigen Leistungen und Lieferungen der Vertragsparteien.

2. Alle Angebote der BICOME und Leistungen durch BICOME gegen Entgelt unterliegen ausschließlich den allgemeinen BICOME-Geschäftsbedingungen. Abweichende Individualabreden bedürfen der Schriftform. Spätestens mit Entgegennahme/Nutzung der Leistung gelten diese Geschäftsbedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine AGB wird hiermit widersprochen; diese gelten auch dann nicht, wenn BICOME ihnen nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.

3. Verträge kommen allein durch schriftlichen Abschluss zustande. Angebote der BICOME haben maximal 30 Tage Gültigkeit. Willenserklärungen von und an bzw. Vereinbarungen mit Vertretern und/oder Mitarbeitern der BICOME werden erst durch schriftliche Bestätigung rechtswirksam.

4. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie Leistungs- und Nutzungsänderungen im Zuge technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass der Kunde daraus Rechte herleiten könnte. Dem Angebot, der Bestellung oder der Auftragsannahme zugrunde liegende Unterlagen,   z. B. technische Angaben werden nur verbindlich, wenn und soweit sie im Auftrag schriftlich bestätigt sind. Schreib- und Rechenfehler verpflichten BICOME nicht, insbesondere auch nicht zum Schadensersatz.

II. Software, Hardware, Programmierungen

1. Software, Hardware und Programmierungen jeglicher Art werden auf unbegrenzte Zeitdauer gegen Einmalvergütung oder gegen regelmäßig fällige Vergütung überlassen. Kosten aus Sonderleistungen sowie Leistungen aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Kundenangaben oder nicht nachprüfbarer Mängelrügen oder unsachgemäßen Systemgebrauchs sind vom Kunden zu tragen.

2. Software, Hardware und Programmierungen jeglicher Art verbleiben bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Preises im Eigentum von BICOME. Dies gilt auch für Programmexemplare, die auf Datenträger übergeben oder online übermittelt werden, ebenso für alle Begleitmaterialien. Soweit nur Nutzungsrechte an Software, Hardware und / oder Programmierungen eingeräumt werden, gilt vorstehende Regelung für zu übergebende Datenträger entsprechend. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändung, muss der Kunde auf das Eigentum der BICOME hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Kosten und mögliche Schäden trägt in vollem Umfang der Kunde. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, kann BICOME unbeschadet aller sonstigen Rechte die Ware zurücknehmen und anderweitig darüber verfügen.

3. Die von BICOME genannten Liefertermine für Software, Hardware und Programmierungen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Alle Liefertermine stehen außerdem unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung der BICOME.

4. Aufgrund der Vielzahl von in der Praxis auftretenden Daten- und Bedienungskonstellationen sowie von Bedienungsfehlern kann die völlige Mängelfreiheit der Software, Hardware und Programmierungen niemals völlig ausgeschlossen werden. Der Kunde nimmt von diesem Umstand hiermit Kenntnis. Der Kunde muss dafür Sorge tragen, dass durch regelmäßige, mindestens tägliche Datensicherung eine einfache Rekonstruktion etwa verloren gegangener Daten möglich ist.

5. Offensichtliche Mängel, wie etwa Beschädigung der Hardware, sind BICOME sofort nach Eingang der Ware beim Kunden schriftlich mitzuteilen. Mitgeteilte und reproduzierbare Mängel an von BICOME entwickelten Programmierungen oder Softwareprodukten werden von BICOME in angemessener Frist durch Übergabe und Installation einer neuen Version beseitigt. Lassen sich Mängel bei der Überprüfung nicht feststellen, trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung. Dies gilt auch, wenn zwar Fehler festgestellt werden können, aber auf fehlerhafte Bedienung oder auf Störungen zurückzuführen sind, die BICOME nicht zu vertreten hat.

6. Ändert oder erweitert der Kunde Programme oder Programmteile, erlischt insoweit die Gewährleistung; außer dem Kunden gelingt der Nachweis, dass die jeweilige Änderung oder Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich oder nicht mitursächlich ist.

7. BICOME haftet nicht für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder unüblicher Betriebsbedingungen zurückzuführen sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn BICOME vorher schriftlich auf notwendige technische Bedingungen hingewiesen hat. Nicht schriftlich vereinbarte Leistungsmerkmale von Software, Hardware und Programmierungen werden von BICOME nur kostenpflichtig ergänzt.

8. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden werden zunächst auf unverzügliche Nachbesserung beschränkt. Bleiben wiederholte Nachbesserungsversuche von BICOME erfolglos oder werden sie von BICOME verweigert, kann der Kunde den Erwerbsvertrag wandeln. Vom Kunden bis zu diesem Zeitpunkt gezogene Nutzungen sind von diesem BICOME vor Rückzahlung des Erwerbspreises zu erstatten. BICOME hat insoweit ein Zurückbehaltungsrecht. Die vertragliche Gewährleistung ist auf sechs Monate ab Übergabe bzw. ab Abnahme, soweit diese vereinbart wurde, beschränkt. Kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden bleiben unberührt.

9. Das Erstellen von Programmkopien durch den Kunden zur unberechtigten Nutzung, wie der Mehrfachnutzung oder Überlassung an Dritte, ist vertragswidrig. Für jeden Fall des Verstoßes verpflichtet sich der Kunde zum Ersatz sonstiger sich hieraus ergebender Schäden, soweit es sich um ein Produkt der BICOME handelt.

III. Termine, Betriebsunterbrechungen

1. Termine sind nur als ca.-Angaben zu verstehen, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. Der Kunde kann BICOME eine angemessene, mindestens zweiwöchige Frist, die erst nach dem ca.-Termin beginnen darf, zur Erbringung der Leistung setzen. Vor Ablauf dieser Frist kommt BICOME nicht in Verzug. Sämtliche Termine stehen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung und beginnen im übrigen erst nach Klärung aller Ausführungsdetails. Sie verlagern sich bei höherer Gewalt, z.B. Streiks, Aussperrungen, nachträglicher Material- oder Energieverknappung, Leitungsrestriktionen oder ähnlichen unvorhersehbaren Ereignissen, die BICOME oder deren Zulieferanten die Lieferung nachträglich wesentlich erschweren oder unmöglich machen, um den Zeitraum der Behinderung samt einer angemessenen Wiederanlauffrist. Statt Leistung kann BICOME auch wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten. Erklärt sich BICOME auf Verlangen nicht, so haben Kunden im Sinne § 24 AGBG nur ein Rücktrittsrecht.

2. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, so ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Vor Ablauf von 3 Monaten besteht ein Rücktrittsrecht nur, wenn das Interesse des Kunden an der Erfüllung infolge der Verzögerung wegfällt und BICOME hierauf vom Kunden rechtzeitig hingewiesen wurde.

3. Bei von BICOME nicht zu vertretender verspäteter oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung kann BICOME ganz oder teilweise zurücktreten, ohne schadenersatzpflichtig zu werden.

4. Bei Kundenverzug bzw. vom Kunden verzögerter Mitwirkung verlängern sich Termine um die gleiche Dauer plus einer angemessenen Wiederanlauffrist.

5. Voraussehbare und/oder notwendige Betriebsunterbrechungen werden dem Kunden rechtzeitig bekannt gegeben und, falls möglich, im voraus abgesprochen. Zur Wartung von Geräten und Leitungen notwendige Betriebsunterbrechungen sind zu dulden.

6. Nach Abgabe einer Störungsmeldung sind die BICOME durch Fehlersuche entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, wenn sich herausstellt, dass keine Störung der BICOME-Einrichtungen vorlag.

IV. Entgelte, Kaution, Zahlungen, Fälligkeiten

1. Nutzungsentgelte sind ab Zurverfügungstellung der vertraglichen Leistungen zu entrichten. Das Entgelt für Teile von Vertragsmonaten wird auf der Grundlage von 30 Tagen je Monat anteilig errechnet. Wiederkehrende laufende Entgelte und andere Entgelte sind jeweils binnen 2 Wochen nach
Rechnungsdatum zu zahlen. Das erste Monatsentgelt wird seitens BICOME durch Rechnung fällig gestellt, die folgenden Monatsbeträge werden automatisch durch kalendermäßige Bestimmung fällig. Der Kunde kann BICOME ermächtigen, fällige Monatsbeträge auch im Lastschriftverfahren einzuziehen.

2. Das Entgelt für Leistungen, die über die vereinbarten Pauschalleistungen hinaus in Anspruch genommen werden, bemisst sich nach den jeweils bei lnanspruchnahme gültigen BICOME-Preisen.

3. Maßgebend sind die vereinbarten Preise bzw. bei fehlender Preisvereinbarung die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe geltenden BICOME-Listenpreise. Alle Preise können bei nachträglicher Vereinbarung von Leistungsänderungen geändert werden. Preisänderungen sind daneben zulässig, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem für den Leistungsbeginn vereinbarten Zeitpunkt mehr als 3 Monate liegen, dann gilt der am Stichtag gültige Listenpreis. BICOME darf ferner für die laufenden Leistungen nach diesem Vertrag während der Vertragsdauer, und zwar insbesondere zum Ausgleich von Kostensteigerungen, Preisänderungen vornehmen, die jeweils 3 Monate nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden in Kraft treten.

4. Bei Zahlungsverzug oder Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden kann BICOME Vorkasse verlangen. Bei Überschreitung des Zahlungstermins fallen Verzugszinsen von 8 % p. a. über dem jeweiligen Basiszins zur Berechnung von Verzugszinsen an, sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn BICOME eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Kunde eine geringere Belastung nachweist. Bei Zahlungsverzug, bei Insolvenzantrag oder Zahlungseinstellung von Kunden im Sinne § 24 AGBG kann BICOME Vorkasse verlangen und alle noch nicht fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort geltend machen. Kommt der Kunde für 2 aufeinander folgende Monate ganz oder teilweise mit den Monatsrechnungen bzw. mit einem Saldo, der einen Zweimonatsbetrag übersteigt, in Rückstand, kann BICOME unbeschadet seiner sonstigen Ansprüche fristlos kündigen und die vertraglichen Leistungen einstellen, insbesondere den Kunden vom Netz abschalten.

5. Der Kunde kann nur aufrechnen bzw. ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, soweit es sich um rechtskräftig festgestellte oder unstreitige Gegenansprüche handelt.

6. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich jeweiliger Mehrwertsteuer.

V. Haftungsbegrenzung

1. BICOME haftet dem Grunde nach in voller Höhe, falls BICOME bzw. Ihren Erfüllungsgehilfen der Vorwurf des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit trifft, ferner auch im Falle jeder Art schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Verpflichtungen (sog. Kardinalpflichten) und bei Körperschäden. Ferner haftet BICOME im Umfange zwingender gesetzlicher verschuldensunabhängiger Garantiehaftung (z. B. § 11 Nr. 11 AGBG). Unberührt bleiben auch die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung.

2. Jegliche sonstigen Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, z. B. auch aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung, sind sowohl gegen BICOME als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird; er gilt aber nicht, wenn die Haftung auf einer Zusicherung beruht, die den Kunden gerade gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll.

3. Der Höhe nach wird die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden (sog. vertragstypischen Durchschnittschaden) begrenzt. Vorhersehbar ist derjenige Schaden, den BICOME oder seine Erfüllungsgehilfen bei Vertragsschluss unter Berücksichtigung der Umstände, die BICOME bzw. seine Erfüllungsgehilfen gekannt haben oder hätten kennen müssen, als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätten voraussehen müssen.

VI. Datenaustausch, Geheimhaltung

1. Die Einhaltung aller eventuell zu beachtenden datenschutzrechtlichen Vorschriften obliegt dem jeweiligen Vertragspartner für seinen Zuständigkeitsbereich. lnsbesondere das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und die Telekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung (TDSV) sind von beiden Vertragspartnern zu beachten.

2. Beide Vertragspartner verpflichten sich, ihnen zur Kenntnis gelangte Daten des jeweils anderen Vertragspartners auch nach Beendigung dieses Vertrages geheim zuhalten. Unberührt bleiben die zwingend gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des TDDSG und der TDSV.

VII. Vertragsdauer, Kündigung

1. Mit beiderseitiger Unterzeichnung des Auftrags zu dem vereinbarten Zeitpunkt tritt ein Vertrag in Kraft, spätestens aber mit lnanspruchnahme bzw. Zurverfügungstellung einer vertraglichen Leistung.

2. Alle Kündigungen haben per Einwurf-Einschreiben zu erfolgen.

3. Bei Auflösung oder Stilllegung des Kunden bzw. im Falle der Beantragung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen lnsolvenzverfahrens über sein Vermögen und/oder das Vermögen seiner Gesellschafter endet das Vertragsverhältnis automatisch ohne Kündigung mit Eintritt eines derartigen Umstandes.

VIII. Sonstiges, Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen von Verträgen bedürfen der Schriftform. Auf deren Einhaltung kann im Einzelfall nur schriftlich verzichtet werden.

2. Erfüllungsort ist Minden. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Im Verkehr mit Kunden im Sinne § 24 AGBG ist Gerichtsstand ausschließlich Minden. BICOME kann auch am Sitz des Kunden klagen.

3. Der Kunde wird nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes darauf hingewiesen, dass seine für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen erforderlichen firmen- bzw. personenbezogenen Daten mit Hilfe der EDV verarbeitet werden.

4.Sollten einzelne Bestimmungen nichtig, unwirksam, anfechtbar oder lückenhaft sein oder werden, bleiben die übrigen Bedingungen unberührt und sind dann so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird. Dies gilt auch für eventuell ergänzungsbedürftige Lücken.

 


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